Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Die Zulage kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhabens) voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde.
Wie hoch ist die Förderung?
- 35 % der förderfähigen Kosten
- Bemessungsgrundlage max. 10 Mio. Euro
Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurden. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Die jeweiligen FuE-Vorhaben müssen:
• auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig)
• originär sein (schöpferisch)
• einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch)
• Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis beinhalten (ungewiss)
• Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit enthalten (übertragbar und/oder reproduzierbar)
Zu den förderfähigen Aufwendungen für eigenbetrieblich durchgeführte FuE-Vorhaben gehören der Bruttoarbeitslohn für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweit diese in einem begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt sind, sowie ein förderfähiger Eigenaufwand. Wird ein FuE-Vorhaben als Auftragsforschung durch einen Dritten durchgeführt, gehören 60 % des hierfür entstandenen Entgeltes zu den förderfähigen Aufwendungen.
Es können auch Sachkosten (genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens), die im direkten Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt angefallen sind, aufgeführt werden.